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Diskriminierung bei der Wohnungssuche: Deine Rechte nach dem AGG

Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe: Was das AGG verbietet, welche Ausnahmen gelten, wie du Verstöße dokumentierst und Entschädigung durchsetzt.

Wohnly Redaktion
Ratgeber-Team
22. Juni 2026·4 Min. Lesezeit

Der Nachname entscheidet über die Einladung zur Besichtigung: Studien mit Testbewerbungen zeigen seit Jahren, dass Bewerber mit ausländisch klingenden Namen bei gleicher Qualifikation deutlich seltener Rückmeldungen erhalten. Diskriminierung bei der Wohnungssuche ist real, verboten und schwer zu beweisen, aber nicht rechtlos. Dieser Artikel erklärt, was das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am Wohnungsmarkt verbietet, welche Ausnahmen gelten und wie du im Ernstfall vorgehst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das AGG verbietet Benachteiligung bei der Wohnungsvergabe wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
  • Bei der ethnischen Herkunft gilt der Schutz fast ausnahmslos, bei anderen Merkmalen gibt es Ausnahmen für Kleinvermieter und besondere Näheverhältnisse.
  • Ansprüche: Entschädigung und Schadensersatz, aber kein Anspruch auf die Wohnung selbst.
  • Die Frist ist kurz: Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
  • Beweise sind alles: Testing-Verfahren (Vergleichsbewerbungen) sind gerichtlich anerkannt.

Was das AGG am Wohnungsmarkt verbietet

Das AGG (§ 19) untersagt bei "Massengeschäften", zu denen die öffentliche Wohnungsvermietung zählt, Benachteiligungen wegen: ethnischer Herkunft ("Rasse"), Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Verboten sind sowohl direkte Diskriminierung ("keine Vermietung an Ausländer") als auch mittelbare, also scheinbar neutrale Kriterien, die faktisch eine Gruppe ausschließen ("nur akzentfreies Deutsch").

Wichtig für die Einordnung: Nicht vom AGG erfasst sind Absagen wegen Einkommen, SCHUFA, Haushaltsgröße oder schlicht besserer Mitbewerber, die Auswahl nach wirtschaftlichen Kriterien bleibt erlaubt. Was Vermieter legitim prüfen dürfen, zeigt der Artikel Worauf Vermieter achten. Ebenfalls relevant: Auch Diskriminierung wegen Kindern läuft häufig als mittelbare Benachteiligung (etwa von Frauen oder Familien bestimmter Herkunft), die Familien-Perspektive behandelt der Artikel Wohnungssuche mit Kindern.

Die Ausnahmen: Wann Vermieter auswählen dürfen

Das Gesetz kennt zwei praktisch wichtige Ausnahmen (§ 19 Abs. 3 und 5 AGG):

  1. Kleinvermieter-Klausel: Vermietet jemand insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, gilt das Massengeschäfts-Verbot nur eingeschränkt. Bei ethnischer Herkunft bleibt die Benachteiligung trotzdem verboten, dieser Schutz gilt praktisch ausnahmslos.
  2. Besonderes Nähe-Verhältnis: Wohnt der Vermieter selbst auf dem Grundstück (Einliegerwohnung, Zweifamilienhaus), darf er freier wählen, das schützt sein berechtigtes Interesse an der eigenen Privatsphäre.
  3. Zulässige Ungleichbehandlung zur Strukturmischung: Vermieter dürfen ausnahmsweise nach sozialen Gesichtspunkten steuern, um ausgewogene Bewohnerstrukturen zu erhalten, ein enger, oft überdehnter Ausnahmetatbestand.

Kurz: Bei großen Verwaltungen und Wohnungsunternehmen gilt das volle AGG, beim privaten Vermieter im selben Haus fast nichts davon, außer dem Schutz vor rassistischer Diskriminierung.

Diskriminierung erkennen und dokumentieren

Absagen kommen fast nie mit ehrlicher Begründung, deshalb entscheidet die Dokumentation:

  • Alles sichern: Inserat (Screenshot mit Datum), Nachrichtenverläufe, E-Mails, Namen von Ansprechpartnern, Gesprächsnotizen unmittelbar nach Telefonaten oder Besichtigungen (Datum, Uhrzeit, Wortlaut, Zeugen).
  • Verdachtsmomente ernst nehmen: diskriminierende Aussagen am Telefon ("der Eigentümer möchte keine..."), Inserate mit unzulässigen Einschränkungen ("nur an Deutsche"), plötzlich "vergebene" Wohnungen, die weiter inseriert bleiben.
  • Testing-Verfahren: Der anerkannte Weg, mittelbare Beweise zu schaffen: Eine Vergleichsperson mit gleichwertigem Profil, aber ohne das Diskriminierungsmerkmal (etwa anderer Name) bewirbt sich zeitnah auf dieselbe Wohnung. Erhält sie die Einladung und du nicht, begründet das die Vermutung der Benachteiligung, dann muss der Vermieter beweisen, dass sachliche Gründe vorlagen (Beweislast-Erleichterung nach § 22 AGG).

Deine Ansprüche und die Zwei-Monats-Frist

Liegt eine AGG-widrige Benachteiligung vor, hast du Anspruch auf Entschädigung für die immaterielle Verletzung (Gerichte sprechen häufig ein bis drei Monatsmieten zu, teils mehr) und Schadensersatz für konkrete Schäden (etwa Mehrkosten einer teureren Ersatzwohnung). Keinen Anspruch hast du auf Abschluss des Mietvertrags, die Wohnung bekommst du über das AGG nicht.

Die kritischste Regel: Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden (§ 21 Abs. 5 AGG). Der Ablauf:

  1. Geltendmachungsschreiben an Vermieter/Verwaltung: Sachverhalt, Benachteiligung, Anspruch auf Entschädigung, Frist zur Stellungnahme (zwei Wochen).
  2. Beratung einschalten: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (kostenlose Erstberatung), lokale Antidiskriminierungsbüros und Fair-Mieten-Stellen großer Städte unterstützen bei Bewertung und Schriftverkehr, teils auch bei Testings.
  3. Klage: binnen der allgemeinen Fristen vor dem Zivilgericht, mit der Beweiserleichterung des § 22 AGG im Rücken.

Pragmatisch bleiben: Schutz durch Verfahren und Stärke

Parallel zum Rechtsweg hilft strategische Selbstverteidigung, so unbefriedigend das ist:

  • Über Verwaltungen und Wohnungsunternehmen bewerben: Große Anbieter mit standardisierten Prozessen (und voller AGG-Bindung) diskriminieren messbar seltener als Privatvermieter am Küchentisch. Kommunale Gesellschaften und Genossenschaften vergeben nach Kriterien und Wartelisten.
  • Mit Fakten dominieren: Eine überdurchschnittlich vollständige Bewerbungsmappe verengt den Raum für Bauchentscheidungen, genau dort nistet Diskriminierung.
  • Schnelligkeit als Gleichmacher: Wer als Erster mit perfekten Unterlagen bewirbt, zwingt zur Auseinandersetzung mit der Substanz.
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Häufig gestellte Fragen

Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, direkt ("nicht an Ausländer") oder mittelbar (scheinbar neutrale Kriterien mit Ausschlusswirkung). Absagen aus wirtschaftlichen Gründen (Einkommen, SCHUFA) fallen nicht darunter.

Eingeschränkt: Wer nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet oder selbst im Haus wohnt, darf freier auswählen. Die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bleibt aber auch für Kleinvermieter verboten, dieser Schutz gilt praktisch ausnahmslos.

Gerichte sprechen als Entschädigung häufig ein bis drei Monatsmieten der verwehrten Wohnung zu, plus Ersatz konkreter Schäden. Einen Anspruch auf die Wohnung selbst gibt es nicht. Entscheidend: Ansprüche binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen und Beweise (Screenshots, Testing) sichern.

Eine Vergleichsbewerbung: Eine Person mit gleichwertigem Profil, aber ohne das Diskriminierungsmerkmal, bewirbt sich auf dieselbe Wohnung. Unterschiedliche Behandlung begründet die Vermutung der Diskriminierung, dann muss der Vermieter sachliche Gründe beweisen (§ 22 AGG). Antidiskriminierungsstellen unterstützen bei der sauberen Durchführung.

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