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Kaution zurückbekommen: Deine Rechte und was Vermieter dürfen

Mietkaution zurückbekommen 2025: Fristen, welche Abzüge erlaubt sind, was Vermieter nicht dürfen — plus Musterformulierung für die Rückforderung.

Wohnly Redaktion
Ratgeber-Team
19. Mai 2025·8 Min. Lesezeit

Die Mietkaution sind oft mehrere tausend Euro — und beim Auszug fängt das Bangen an: Bekomme ich sie zurück, und wann? Viele Vermieter lassen sich Zeit oder ziehen Beträge ab, die gar nicht zulässig sind. Hier erfährst du deine Rechte 2025 und wie du dein Geld zurückholst.

Wie hoch darf die Kaution sein?

Zur Erinnerung: Die Kaution darf höchstens drei Kaltmieten betragen (§ 551 BGB). Du darfst sie zudem in drei gleichen Monatsraten zahlen. Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen und verzinst anlegen — die Zinsen stehen dir zu.

Wann muss die Kaution zurück?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, aber die Rechtsprechung gibt einen klaren Rahmen:

  • Der Vermieter hat nach dem Auszug eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist — in der Regel drei bis sechs Monate.
  • Er darf einen angemessenen Teil einbehalten, bis die Nebenkostenabrechnung vorliegt, wenn eine Nachzahlung droht. Den Rest muss er zügig auszahlen.
  • Gibt es keine offenen Forderungen, ist die Kaution vollständig und zeitnah zurückzuzahlen.

Sechs Monate ohne jede Reaktion sind in den allermeisten Fällen zu lang — dann solltest du aktiv werden.

Welche Abzüge sind erlaubt — und welche nicht?

Erlaubt sind Abzüge für:

  • Ausstehende Mietzahlungen
  • Berechtigte Nebenkosten-Nachzahlungen
  • Von dir verursachte, über normale Abnutzung hinausgehende Schäden
  • Fällige, wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen

Nicht erlaubt sind Abzüge für:

  • Normale Gebrauchsspuren — abgewohnte Wände, kleine Laufspuren, Dübellöcher in üblichem Umfang gehören zur vertragsgemäßen Abnutzung.
  • Unwirksame Schönheitsreparatur-Klauseln — viele Klauseln in Altverträgen sind nach BGH-Rechtsprechung ungültig; dann musst du gar nicht renovieren.
  • Pauschale Renovierungskosten ohne konkreten, von dir verursachten Schaden.

Das ist der häufigste Streitpunkt: Vermieter ziehen für „Renovierung" ab, obwohl es sich um normale Abnutzung handelt oder die Klausel unwirksam ist.

So forderst du deine Kaution zurück

Geh strukturiert vor:

  • Übergabeprotokoll als Beweis nutzen (Fotos vom Zustand bei Auszug!).
  • Schriftlich auffordern mit Fristsetzung, z. B.: *„Hiermit fordere ich Sie auf, meine Kaution in Höhe von [Betrag] inklusive Zinsen bis zum [Datum, ca. 14 Tage] auf mein Konto zu überweisen. Berechtigte Forderungen sind nicht ersichtlich."*
  • Bei Nichtreaktion: Mahnung, Mieterverein einschalten, notfalls gerichtliches Mahnverfahren.

Tipp für den nächsten Umzug

Damit es beim nächsten Mal reibungslos läuft: Dokumentiere Ein- und Auszug lückenlos per Übergabeprotokoll und Fotos. Das ist dein bestes Druckmittel.

Und wenn du gerade die nächste Wohnung suchst: Ein Dienst wie Wohnly bewirbt sich automatisch für dich auf passende Inserate, damit du dich auf den Umzug und die ordentliche Wohnungsübergabe konzentrieren kannst, statt stundenlang Portale zu durchsuchen.

Das Fazit

Deine Kaution steht dir zu — abzüglich nur berechtigter, konkret begründeter Forderungen. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten, aber nicht unbegrenzt blockieren. Dokumentiere den Wohnungszustand, fordere schriftlich mit Frist zurück und akzeptiere keine Abzüge für normale Abnutzung oder unwirksame Renovierungsklauseln. So bekommst du dein Geld.

Häufig gestellte Fragen

Für die Prüfung seiner Ansprüche gilt eine angemessene Frist, die Gerichte meist mit drei bis sechs Monaten ansetzen. Für eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung darf er einen angemessenen Teil darüber hinaus einbehalten, den Rest muss er auszahlen.

Offene Mieten, berechtigte Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen und Schadensersatz für Schäden über die normale Abnutzung hinaus. Nicht erlaubt sind Abzüge für gewöhnliche Gebrauchsspuren oder Schönheitsreparaturen aufgrund unwirksamer Vertragsklauseln.

Schriftlich mit Frist (zwei Wochen) zur Abrechnung und Auszahlung auffordern, unter Verweis auf die abgelaufene Prüffrist. Bleibt die Reaktion aus, helfen Mieterverein oder Anwalt, notfalls Mahnbescheid: Die Erfolgsaussichten sind bei dokumentierter Übergabe sehr gut.

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