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Kurzzeitmietvertrag 2026: Höchstens sechs Monate?

Kurzzeitmietvertrag 2026: Der Gesetzentwurf will befristete Verträge auf sechs Monate begrenzen. Was geplant ist, wem es hilft und welche Nebenwirkung Suchende treffen könnte.

Wohnly Redaktion
Ratgeber-Team
15. August 2026·7 Min. Lesezeit

Der Kurzzeitmietvertrag ist rechtlich für vorübergehenden Bedarf gedacht — in angespannten Märkten wurde er zunehmend zum Standardangebot. Wer in München oder Berlin sucht, kennt die Inserate: neun Monate befristet, möbliert, hoher Preis, keine Verlängerungsperspektive. Der Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform 2026 will das begrenzen. Dieser Beitrag erklärt, was geplant ist, für wen es eine Verbesserung wäre — und welche unbequeme Nebenwirkung Wohnungssuchende treffen könnte.

Stand August 2026: Die Begrenzung ist Teil eines Gesetzentwurfs vom 29. April 2026 und noch nicht geltendes Recht. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geplant: Kurzzeitmietverträge sollen auf maximal sechs Monate begrenzt werden.
  • Einmalige Verlängerung auf bis zu acht Monate, wenn sich nach Mietbeginn ein unvorhergesehen längerer Bedarf ergibt.
  • Das Ziel: verhindern, dass Befristungen genutzt werden, um dauerhafte Mietverhältnisse und damit die Mietpreisbremse zu umgehen.
  • Achtung, Begriffsverwirrung: „Wohnen auf Zeit" ist nicht dasselbe wie ein befristeter Mietvertrag nach § 575 BGB, der einen konkreten Befristungsgrund verlangt.
  • Mögliche Nebenwirkung: Fällt das Segment weg, verschwindet auch ein Übergangsangebot, auf das Zugezogene und Pendler bisher ausgewichen sind.

Was heute gilt: Befristung braucht einen Grund

Ein wichtiger Punkt vorweg, weil er häufig durcheinandergeht. Ein Wohnraummietvertrag darf nicht beliebig befristet werden. Nach § 575 BGB ist eine Befristung nur wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen konkreten Grund nennt — etwa Eigenbedarf nach Ablauf, eine geplante wesentliche Umbaumassnahme oder die Nutzung für einen Dienstverpflichteten.

Fehlt dieser Grund oder wird er nicht schriftlich mitgeteilt, gilt der Vertrag als unbefristet. Das wissen viele Mieter nicht und ziehen brav aus, obwohl sie ein unbefristetes Mietverhältnis hätten.

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung „auf Zeit" zu vorübergehendem Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dort gelten wesentliche Mieterschutzvorschriften nicht — und genau dieses Konstrukt wurde in angespannten Märkten ausgeweitet. Die Abgrenzung im Detail steht in Wohnen auf Zeit vs regulärer Mietvertrag.

Was der Entwurf vorsieht

Der Kern ist eine zeitliche Obergrenze: sechs Monate, mit einmaliger Verlängerung auf bis zu acht Monate, wenn nach Mietbeginn ein unvorhergesehen längerer Bedarf entsteht.

Die Logik dahinter ist nachvollziehbar. Ein echter vorübergehender Bedarf — ein Projekt, eine Zwischenstation, eine Sanierung der eigenen Wohnung — dauert typischerweise Monate, nicht Jahre. Wer dieselbe Wohnung dauerhaft über eine Kette von Kurzzeitverträgen vermietet, betreibt faktisch normale Wohnraumvermietung, nur ohne den zugehörigen Mieterschutz und ohne Preisbindung.

Wem das helfen würde

  • Menschen, die aus einer Zwischenlösung nicht mehr herauskommen und von Befristung zu Befristung ziehen, ohne je ein sicheres Mietverhältnis zu bekommen.
  • Zugezogenen, denen in Grossstädten oft nur noch befristete Angebote gemacht werden — nicht weil sie eine Zwischenlösung suchen, sondern weil es kaum etwas anderes gibt.
  • Allen indirekt, weil Wohnungen, die nicht mehr befristet vermietet werden können, in den regulären Bestand zurückfallen — und dort greifen Mietpreisbremse und Kündigungsschutz.

Die unbequeme Nebenwirkung

Hier gehört Ehrlichkeit dazu. Das Segment „Wohnen auf Zeit" existiert nicht nur, weil Vermieter Regeln umgehen wollen. Es deckt auch echten Bedarf ab:

  • Zugezogene aus einer anderen Stadt, die erst vor Ort suchen können.
  • Berufspendler mit Zweitwohnsitz.
  • Menschen in einer Trennungssituation, die kurzfristig eine Bleibe brauchen — siehe Wohnung suchen nach Trennung.
  • Alle, die eine Überbrückung brauchen, weil die neue Wohnung erst in drei Monaten frei wird.

Wenn dieses Segment kleiner wird, verschwindet auch ein Ausweichangebot. Ob am Ende mehr reguläre Wohnungen entstehen oder schlicht weniger Angebot insgesamt bleibt, wird sich erst in der Praxis zeigen. Der Wohnungsmangel selbst wird durch eine Vertragsregel jedenfalls nicht behoben: 2025 wurden bundesweit rund 190.000 Wohnungen fertiggestellt bei einem Bedarf von etwa 225.000.

Worauf du bei einem befristeten Angebot achtest

PrüfpunktWarum wichtig
Steht ein konkreter Befristungsgrund schriftlich im Vertrag?Ohne Grund gilt der Vertrag als unbefristet
Ist es „Wohnen auf Zeit" nach § 549 BGB?Dann fehlen wesentliche Schutzvorschriften
Ist ein Möblierungszuschlag ausgewiesen?Sonst ist die Mietpreisbremse nicht prüfbar
Gibt es eine Verlängerungsoption?Entscheidet, ob du in drei Monaten wieder suchst
Gibt es eine Inventarliste?Vermeidet Streit bei der Rückgabe

Der Möblierungspunkt hängt eng mit dem Kurzzeitvertrag zusammen — die Kombination aus Befristung und pauschalem Möblierungsaufschlag war die wirksamste Umgehungskonstruktion. Details in Möblierungszuschlag 2026.

Was du praktisch daraus mitnimmst

Lies den Befristungsgrund. Er ist die wichtigste Zeile im Vertrag. Fehlt er, hast du unter Umständen ein unbefristetes Mietverhältnis — das solltest du prüfen lassen, bevor du kündigst oder auszieht.

Plane die Anschlusssuche ab Tag eins. Bei einer Sechs-Monats-Befristung solltest du spätestens nach zwei Monaten wieder suchen. Der Markt gibt keine kurzfristigen Lösungen her — in München kommen im Schnitt 47 Bewerber auf eine Wohnung.

Automatisiere die Zweitsuche, wenn du berufstätig bist. Aus einer befristeten Wohnung heraus zu suchen bedeutet, zwei Monate lang parallel zum Job Portale zu beobachten. Dienste wie Wohnly überwachen ImmoScout24 rund um die Uhr (Immowelt und WG-Gesucht folgen in Kürze) und bewerben in Sekunden — ab 19,99 € im Monat mit 7 Tagen kostenlosem Test. Der Überblick über die Reform insgesamt steht in Mietrechtsreform 2026.

Häufig gestellte Fragen

Nach geltendem Recht gibt es keine feste Obergrenze für die Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch. Der Gesetzentwurf vom 29. April 2026 sieht eine Höchstdauer von sechs Monaten vor, mit einmaliger Verlängerung auf bis zu acht Monate bei unvorhergesehen längerem Bedarf. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Dann ist die Befristung in der Regel unwirksam und der Vertrag gilt als unbefristet. § 575 BGB verlangt, dass der Vermieter den Befristungsgrund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Viele Mieter ziehen aus, ohne das zu prüfen — eine Beratung durch einen Mieterverein lohnt sich hier fast immer.

Nein. Ein befristeter Wohnraummietvertrag nach § 575 BGB verlangt einen konkreten Befristungsgrund und lässt den Mieterschutz im Übrigen bestehen. „Wohnen auf Zeit" zu vorübergehendem Gebrauch nach § 549 BGB nimmt wesentliche Schutzvorschriften aus — der Unterschied ist für dich erheblich.

Wenn du wirklich nur eine Überbrückung brauchst, ja — sie ist meist günstiger als doppelte Miete oder eine übereilte Entscheidung für eine unpassende Wohnung. Wichtig ist, die Anschlusssuche sofort zu starten und nicht erst im letzten Monat. In Grossstädten dauert eine Wohnungssuche regelmässig länger, als eine Sechs-Monats-Frist Spielraum lässt.

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