Ohne dieses eine Blatt Papier geht nach dem Umzug nichts: Die Wohnungsgeberbestätigung brauchst du für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, und die ist binnen zwei Wochen Pflicht. Trotzdem sorgt das Dokument regelmäßig für Verwirrung: Wer stellt es aus, was gehört hinein, und was tust du, wenn der Vermieter trödelt? Dieser Artikel klärt alle Fragen und liefert ein fertiges Muster.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz) bestätigt deinen Einzug und ist Voraussetzung für die Anmeldung beim Bürgeramt.
- Ausstellen muss sie der Wohnungsgeber: der Vermieter, die Hausverwaltung oder bei Untermiete der Hauptmieter.
- Frist: Der Wohnungsgeber muss sie dir innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ausstellen, deine Anmeldefrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.
- Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht, es ist ein eigenes Dokument mit Pflichtangaben.
- Verweigert der Wohnungsgeber die Ausstellung, handelt er ordnungswidrig (Bußgeld bis 1.000 Euro), und das Amt hilft dir weiter.
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung und wozu dient sie?
Seit 2015 verlangt das Bundesmeldegesetz bei jeder An- und Ummeldung eine Bestätigung des Wohnungsgebers. Der Zweck: Scheinanmeldungen verhindern, niemand soll sich an Adressen anmelden können, an denen er nicht wohnt. Für dich ist sie schlicht die Eintrittskarte zur Anmeldung, und die brauchst du wiederum für fast alles: Personalausweis-Adresse, Kfz-Ummeldung, Kindergeld, Parkausweis, teils Kita-Platz.
Die Anmeldung selbst muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen, den kompletten Behörden-Fahrplan liefert der Artikel Erstwohnsitz anmelden nach Umzug. Wer einen Nebenwohnsitz anmeldet, findet die Sonderregeln (Stichwort Zweitwohnungssteuer) im Artikel Zweitwohnsitz anmelden.
Wer muss die Bestätigung ausstellen?
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt:
- Klassische Miete: der Vermieter oder in dessen Auftrag die Hausverwaltung
- Untermiete/WG: der Hauptmieter, denn er überlässt dir den Wohnraum. Der Eigentümer muss davon nichts wissen (die mietrechtliche Untermiet-Erlaubnis ist ein separates Thema, siehe Untermietvertrag: Rechtslage)
- Wohnen bei Eltern/Partner: der Eigentümer beziehungsweise Hauptmieter der Wohnung
- Eigentum: Wer in die eigene Immobilie einzieht, bestätigt sich selbst (Selbsterklärung als Eigentümer)
Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen, verweigert oder verspätet er sie, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 1.000 Euro. Genauso bußgeldbewehrt (bis 50.000 Euro): Gefälligkeitsbestätigungen für Menschen, die gar nicht einziehen.
Diese Angaben müssen enthalten sein (mit Muster)
Pflichtinhalte nach § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und ggf. des Eigentümers, falls abweichend), Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung, Namen aller meldepflichtigen einziehenden Personen.
Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 BMG · Hiermit bestätige ich als Wohnungsgeber den Einzug der folgenden Person(en): [Vor- und Nachnamen aller Einziehenden] · Einzugsdatum: [Datum] · Wohnung: [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Etage/Lage] · Wohnungsgeber: [Name, Anschrift] · Eigentümer (falls abweichend): [Name, Anschrift] · [Ort, Datum, Unterschrift Wohnungsgeber]
Viele Städte bieten eigene Formulare zum Download an, inhaltlich zählt aber nur, dass die Pflichtangaben vollständig sind. Immer mehr Kommunen akzeptieren zudem die elektronische Wohnsitzanmeldung über das Online-Portal, dabei wird die Bestätigung digital übermittelt oder durch den elektronischen Abgleich ersetzt, ein Blick auf die Website deiner Stadt lohnt sich.
Häufige Probleme und ihre Lösungen
- "Der Mietvertrag reicht doch": Nein. Der Vertrag beweist die Vermietung, nicht den tatsächlichen Einzug. Das Amt besteht zu Recht auf der Bestätigung.
- Vermieter reagiert nicht: Schriftlich erinnern, auf die Zwei-Wochen-Pflicht des § 19 BMG und das Bußgeld hinweisen, das wirkt fast immer. Bleibt er stur: Geh trotzdem fristgerecht zum Amt, erkläre die Situation und benenne den Wohnungsgeber. Die Meldebehörde kann die Angaben selbst einfordern, und deine Fristversäumnis ist entschuldigt, dokumentiere deine Bemühungen.
- Hauptmieter bei Untermiete ziert sich: Oft steckt die Angst dahinter, die (fehlende) Untermiet-Erlaubnis werde aktenkundig. Kläre beides sauber: Ohne Anmeldung drohen dir Bußgelder, und ohne Erlaubnis ihm die Abmahnung.
- Einzugsdatum "strategisch" verschieben: Keine gute Idee. Falsche Daten sind für beide Seiten bußgeldbewehrt, und das Einzugsdatum taucht in vielen Folgeprozessen wieder auf.
- Bestätigung verloren: Der Wohnungsgeber stellt formlos eine neue aus, es gibt keine Begrenzung.
Timing im Umzugschaos: so passt alles zusammen
Damit die Zwei-Wochen-Frist entspannt bleibt: Bitte den Vermieter schon bei der Schlüsselübergabe um die Bestätigung, viele Verwaltungen haben sie standardmäßig dabei, und bei der Übergabe sind ohnehin Unterschriften fällig, etwa unter das Übergabeprotokoll. Buch parallel direkt den Amtstermin: In Großstädten sind Bürgeramt-Termine der eigentliche Engpass, nicht das Formular. Die komplette Einzugswochen-Logistik (Strom, Internet, Ummeldungen) sortiert der Artikel Strom, Gas und Internet anmelden.
Tipp: Die Bestätigung ist Pflicht Nummer eins nach dem Einzug, die Wohnung davor ist der schwierige Teil. Wohnly verkürzt ihn: automatische Bewerbungen in Sekunden nach Veröffentlichung, mit deiner vollständigen Mappe.
Häufig gestellte Fragen
Der Wohnungsgeber: bei normaler Miete der Vermieter oder seine Hausverwaltung, bei Untermiete und WG-Zimmern der Hauptmieter, bei Wohneigentum du selbst als Eigentümer. Er muss sie dir innerhalb von zwei Wochen nach Einzug aushändigen, die Ausstellung ist gesetzliche Pflicht.
Nein. Das Bundesmeldegesetz verlangt ausdrücklich die Wohnungsgeberbestätigung mit Einzugsdatum und den Namen aller Einziehenden. Der Mietvertrag belegt nur das Mietverhältnis, nicht den tatsächlichen Einzug, und wird von den Ämtern nicht als Ersatz akzeptiert.
Schriftlich mit Verweis auf § 19 BMG (Pflicht binnen zwei Wochen, Bußgeld bis 1.000 Euro) erinnern. Hilft das nicht, geh fristgerecht ohne Bestätigung zum Bürgeramt, schildere den Fall und benenne den Wohnungsgeber: Die Behörde fordert die Angaben dann selbst ein, und dir entsteht kein Nachteil.
In der Regel nicht: Die Abmeldung ist nur nötig, wenn du ins Ausland ziehst oder keine neue Wohnung beziehst, und dafür genügt deine eigene Erklärung. Beim normalen Umzug innerhalb Deutschlands meldest du dich einfach am neuen Ort an, die Ummeldung ersetzt die Abmeldung.
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